Rechtsprechung
LG Freiburg, 12.01.2006 - 3 S 196/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anmietung des Ersatzwagens zum Unfallersatztarif; Abrechnung auf der Basis der dreifachen Nutzungsausfallentschädigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall; Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen zur Schadensbehebung im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Verstoss gegen Schadensminderungspflicht bei bewusster Wahl des höheren Unfallersatztarifs
Verfahrensgang
- AG Freiburg, 02.06.2005 - 11 C 684/05
- LG Freiburg, 12.01.2006 - 3 S 196/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Freiburg, 12.01.2006 - 3 S 196/05
Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger (BGH NJW 2005, 1933).Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2005, 1933).
Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensminderung durch Einsatz einer Kreditkarte möglich und zuzumuten ist (BGH NJW 2005, 1933, 1935).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Freiburg, 12.01.2006 - 3 S 196/05
Denn auch wenn ein Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nach den oben genannten Kriterien nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war, kann nämlich der Geschädigte den übersteigenden Betrag ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war (subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH NJW 2005, 1041). - BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Freiburg, 12.01.2006 - 3 S 196/05
In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass der Geschädigte als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2005, 135).